AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen datacrossmedia

Stand 01.01.2018
Bitte genau durchlesen.

Zur Vermeidung von größeren Schäden durch Datenverluste ist es unbedingt erforderlich, dass Sie in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien anfertigen! Beziehen Sie in die erste Sicherung bitte auch die Originalsoftware mit ein und verwahren Sie diese zusammen mit der Lizenzurkunde an einem sicheren Ort.

§1 Geltungsbereich

  1. datacrossmedia schließt Verträge ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
  2. Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird. 
  3. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 
  4. a) Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen i.S.d. § 13 BGB, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine selbständige oder gewerbliche berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
    b) Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähigePersonengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
    c) Behörden i.S.d. Geschäftsbedingungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
    d) Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Unternehmer als auch Behörden. Mit Verbrauchern werden keine Verträge abgeschlossen.

§2 Zustandekommen von Verträgen

  1. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Garantie der Beschaffenheit der Produkte. Die Garantie der Beschaffenheit der Produkte bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Garantie der Beschaffenheit dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche datacrossmedia bestätigt worden. 
  2. Schriftliche Angebote von datacrossmedia sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebots maßgebend. 
  3. An Bestellungen ist der Kunde 2 Wochen, gerechnet ab dem Eingang der Bestellung bei datacrossmedia, gebunden. 
  4. Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots durch datacrossmedia oder mit der schriftlichen Bestätigung durch datacrossmedia zu Stande, die in diesem Fall den Umfang der von datacrossmedia übernommenen Pflichten bestimmt. 
  5. Bestellt der Kunde auf elektronischem Wege, wird datacrossmedia den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Der Vertragstext wird von datacrossmedia gespeichert und dem Kunden auf Verlangen auf elektronischem Wege zugesandt oder ist für den Kunden auf elektronischem Wege abrufbar.
  6. Die reine Überlassung von Software, die Erbringung von Wartungsleistungen oder sonstigen Dienstleistungen oder die Lieferung von Zubehör sind keine Bestätigung und ersetzen diese nicht. 
  7. Unabhängig von Zeitpunkt und Form der Vereinbarung sind Vereinbarungen über die Rechte des Kunden an der Software (Software-Lizenzvertrag), deren Pflege und Wartung (Wartungsvertrag) und die Einarbeitung in die Nutzung der überlassenen Software sowie Zubehörlieferungen und sonstige Dienstleistungen jeweils rechtlich selbständig und hinsichtlich der gegenseitigen Rechte und Pflichten, Rechtsfolgen und Gewährleistung getrennte Verträge. 
  8. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung durch einen Handlungsbevollmächtigten, einen Prokuristen oder einen Geschäftsführer.  

§3 Preise

  1. Die Preise ergeben sich im Falle der fristgerechten Annahme eines schriftlichen Angebots von datacrossmedia aus diesem Angebot, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch datacrossmedia gültigen Preis- und Produktliste von datacrossmedia, die jederzeit geändert werden kann.
  2. Bei Bestellungen fallen evtl. Versandgebühren an. Wenn nichts anderes angegeben betragen die Versandkosten nach Deutschland €7,50, ins Ausland € 12,50 jeweils zuzügl. ges. MwSt.
     

§4 Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind bei Erhalt der Ware nach Ablauf von 14 Tage fällig, sofern nichts anders vereinbart wurde.
  2. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden grundsätzlich nicht angenommen. Im Falle der Annahme erfolgt diese nur erfüllungshalber. 
  3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. 
  4. datacrossmedia ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluß wesentlich verschlechtert haben, insbesondere, wenn der Kunde fällige Forderungen von datacrossmedia nicht ausgleicht und deshalb die Zahlungsansprüche von datacrossmedia gefährdet erscheinen. datacrossmedia kann in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder aus früheren Verträgen vom Kunden bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt worden sind. Kommt der Kunde diesem Verlangen von datacrossmedia nicht nach, ist datacrossmedia unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der datacrossmedia entstandene Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. 
     

 
§5 Lieferung und nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung

  1. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie in einem schriftlichen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von datacrossmedia enthalten sind. Nach Ablauf verbindlicher Liefer- und Leistungsfristen hat der Kunde datacrossmedia zunächst schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die genannten Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Abganges der Lieferung von datacrossmedias Geschäftssitz. 
  2. Eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen tritt ein, wenn unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt, wie etwa Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen etc., auf die Lieferungen oder Leistungen von datacrossmedia von erheblichem Einfluss sind. Dauern Hindernisse länger als einen Monat an oder kann aufgrund eines solchen Hindernisses die Lieferung oder Leistung dauerhaft nicht oder nicht vertragsgemäss erbracht werden, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 
  3. Bei unvollständigen Aufträgen oder Änderungswünschen des Kunden kann sich dieser nicht auf vereinbarte Fertigstellungsfristen berufen.  

§6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich datacrossmedia das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: Vorbehaltsware) vor. 
  2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für datacrossmedia, die einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht. 
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von datacrossmedia stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an datacrossmedia ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von datacrossmedia, sind diese Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufwertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. 
  4. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde datacrossmedia unverzüglich anzuzeigen.
  5. Bei Pfändung von Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von datacrossmedia hinzuweisen und datacrossmedia unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 
  6. datacrossmedia ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. 

§7 Gefahrübergang und Versendung

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts erfolgt mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt an den Kunden über.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  3. Sofern der Kunde keine besonderen Weisungen für den Versand erteilt (Eilzustellung, Schnellpaket etc), wird dieser nach bestem Ermessen und Vorbehalt der günstigsten Versandart von datacrossmedia vorgenommen.  

§8 Software-Lizenzen

Bei Software-Lizenzen gilt zusätzlich der aktuelle datacrossmedia Software Lizenzvertrag.

§9 Schulungen

  1. Leistungen bei Standardschulungen: datacrossmedia bietet Seminare zu ihren Software-Produkten an, die folgende Leistungen enthalten: Bereitstellung der erforderlichen Hardware, Software und Räume; qualifizierter Trainer; Trainingsinhalte gemäß Schulungsagenda und Teilnehmerniveau; Pausengetränke; persönliches Teilnahmezertifikat.
  2. Leistungen bei Individualschulungen: Die Leistungen richten sich hinsichtlich Schulungsinhalt, Anzahl der Schulungstage, Teilnehmeranzahl und Schulungsort nach der Anforderung des Kunden und sind vor dem Schulungstermin ausreichend abzusprechen.
  3. Rücktritt durch den Kunden bei Standardschulungen und Individualschulungen: Der Kunde kann von seiner Anmeldung bis zu zwei Wochen vor dem Schulungstermin zurücktreten. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei datacrossmedia an. datacrossmedia erhält in diesem Fall als Ersatz für das vorzeitige Vertragsende eine Bearbeitungsgebühr von 40 % der Seminargebühren. Tritt der Kunde innerhalb zwei Wochen vor dem Schulungsbeginn zurück, wird die komplette Schulungsgebühr fällig. Für Teilnehmer, die nicht teilnehmen können, kann der Kunde jederzeit Ersatzteilnehmer benennen, die er datacrossmedia mitteilt.
  4. Rücktritt durch datacrossmedia: datacrossmedia kann vom Vertrag zurücktreten, wenn bis zu einer Woche vor dem Schulungstermin nicht genügend Anmeldungen vorliegen und dadurch eine wirtschaftliche Durchführung der Veranstaltung nicht gewährt ist. 
  5. Haftung: datacrossmedia bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten und im Falle einer Erkrankung des Trainers einen Ersatztrainer zu stellen. Sollten jedoch Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch eine Erkrankung des Trainers zählt, eintreten, so ist datacrossmedia berechtigt, ihre Schulungspflicht um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Nachfrist hinauszuschieben. datacrossmedia trägt hierfür keine Haftung. 
  6. Änderung der Durchführung: datacrossmedia behält sich das Recht vor, Schulungsinhalte geringfügig zu modifizieren sowie mit rechtzeitiger Vorankündigung Termin- und Ortsverschiebung vorzunehmen. Kann ein Kunde infolge einer Termin- oder Ortsverschiebung die Standardschulung nicht wahrnehmen, steht ihm das Recht zur kostenlosen Umbuchung auf einen neuen Termin mit derselben Kursnummer zu. 
  7. Urheberrechte: Seminarunterlagen sowie die zur Verfügung gestellte Software dürfen nicht vervielfältigt werden.
  8. Mitwirkung des Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, datacrossmedia unverzüglich sämtliche Angaben zu machen, die zur Erfüllung von datacrossmedia's vertraglichen Leistungen erforderlich sind. Der Kunde wird auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung stellen.
  9. Sonstiges:
    a) Die in den Seminaren vermittelten Schulungsinhalte stellen keine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte dar.
    b) datacrossmedia ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzuschalten.  

§10 Gewährleistung

  1. datacrossmedia macht erhebliche Anstrengungen, durch Qualitätssicherungsmaßnahmen eine weitgehende Mangelfreiheit der Softwareprodukte zu erreichen. datacrossmedia macht jedoch darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich mangelfreie Software herzustellen. 
  2. datacrossmedia wählt zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  3. Bleiben Nachbesserungsversuche von datacrossmedia, wobei ein zweifacher Nachbesserungsversuch zulässig ist, erfolglos oder bietet datacrossmedia keine fehlerfreie neue Programmversion an, hat der Kunde ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder ein Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung). 
  4. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 
  5. Wählt der Kunde wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  6. Öffentliche Äusserungen, Anpreisungen oder Werbung von datacrossmedia stellen keine vertragsgemässe Beschaffenheitsangabe des Produkts dar.
  7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von datacrossmedia nicht, es sei denn, es ist schriftlich so vereinbart.
  8. Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist datacrossmedia nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, ausserhalb des Verantwortungsbereichs von datacrossmedia liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Kunden datacrossmedia die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Mangels zu untersuchen. 
  9. Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr ab Erhalt der Ware. 
  10. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder eine unvollständige Rücksendung des Produktes erfolgte, werden die hierdurch verursachten Kosten mit einer Kostenpauschale von 40 EUR, berechnet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder kein Aufwand entstanden ist.  

§11 Mängelrüge

Der Kunde muss die erhaltene Ware unverzüglich auf Menge und Qualität hin überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang des Produktes schriftlich gegenüber datacrossmedia geltend gemacht werden, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

§12 Haftung

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich datacrossmedias Haftung auf den nach der Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leichter Fahrlässigkeit für Pflichtverletzungen von datacrossmedias gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Es gilt nicht für Verzugsschäden.
  2. Gegenüber Unternehmern haftet datacrossmedia bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  3. Schadensersatzansprüche eines Kunden wegen eines Mangels verjähren von einem Jahr ab Ablieferung des Produkts. Das gilt nicht, wenn von seiten datacrossmedia grobes Verschulden oder Arglist vorliegt.
  4. Für das Fehlen von Garantien wird gehaftet, soweit sie vom Zweck der Garantie umfaßt werden.  

§13 Produktänderungen

datacrossmedia behält sich Produktänderungen vor, die die generelle Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.  

§14 Schlußbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist Ludwigshafen. 
  2. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand datacrossmedias Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. 
  4. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 


Zur Vermeidung von größeren Schäden durch Datenverluste ist es unbedingt erforderlich, dass Sie in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien anfertigen! Beziehen Sie in die erste Sicherung bitte auch die Originalsoftware mit ein und verwahren Sie diese zusammen mit der Lizenzurkunde an einem sicheren Ort.